Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Wirksamkeit einer Vereinbarung beschäftigt, die dem Vermieter gestattet, während des laufenden Mietverhältnisses die Kaution zur Befriedigung streitiger Forderungen zu verwerten. Eine Vereinbarung, die ihm dies gestattet, ist unwirksam. Ein Vermieter ist nicht berechtigt, die Kaution während des laufenden Mietverhältnisses wegen der vom Mieter bestrittenen Mietforderungen in Anspruch zu nehmen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die Verwertung der Kaution während des Mietverhältnisses widerspricht dem in § 551 Abs. 3 BGB zum Ausdruck gekommenen Treuhandcharakter der Mietkaution. Der Vermieter hat die ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz und getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Mieter die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Insolvenz des Vermieters ungeschmälert zurückerhält, soweit dem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen. Diese Zielsetzung würde unterlaufen, wenn der Vermieter die Mietkaution bereits während des laufenden Mietverhältnisses auch wegen streitiger Forderungen in Anspruch nehmen könnte.