Der Beirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat Aufgaben und Pflichten. Es sind Erweiterungen durch Gemeinschaftsordnung oder durch einen Beschluss möglich.
Das Wohnungseigentumsgesetz enthält zum Beirat nur wenige Vorschriften, die die Aufgaben des Beirats allgemein beschreibt. In § 29 WEG stehen gesetzlich vorgegebene Aufgaben, sowie Pflichten des Verwaltungsbeirats.
- den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen
- den Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den Wirtschaftsplan, Rechnungslegungen und Kostenanschläge zu prüfen und mit einer Stellungnahme zu versehen.
Rechnungsprüfung durch den Verwaltungsbeirat
Die Rechnungsprüfung ist eine zentrale Aufgabe des Verwaltungsbeirats der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Beirat muss die Abrechnung rechnerisch und sachlich prüfen, bevor diese in der Versammlung zur Abstimmung gestellt wird.
Protokollunterzeichnung durch Beiratsvorsitzenden
Der Vorsitzende des Beirats (oder sein Vertreter) hat nach § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG die Aufgabe, das Protokoll von den Eigentümerversammlungen mit zu unterschreiben
Kann der Verwaltungsbeirat eine Eigentümerversammlungen einberufen?
Auch kann der Beiratsvorsitzende oder sein Vertreter eine Eigentümerversammlung einberufen, wenn es keinen Verwalter gibt oder sich dieser pflichtwidrig weigert, zu einer Versammlung zu laden (§ 24 Abs. 3 WEG).
Der Beiratsvorsitzende hat jedoch kein originäres Recht, eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Ruft der Vorsitzende trotzdem eine Eigentümerversammlung ein, ohne hierzu befugt zu sein, kann der WEG-Verwalter die Eigentümerversammlung verhindern.
Weitere Aufgabenbereiche für den Verwaltungsbeirat
Neben den oben
Der Beirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat Aufgaben und Pflichten. Es sind Erweiterungen durch Gemeinschaftsordnung oder durch einen Beschluss möglich.
Das Wohnungseigentumsgesetz enthält zum Beirat nur wenige Vorschriften, die die Aufgaben des Beirats allgemein beschreibt. In § 29 WEG stehen gesetzlich vorgegebene Aufgaben, sowie Pflichten des Verwaltungsbeirats.
- den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen
- den Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den Wirtschaftsplan, Rechnungslegungen und Kostenanschläge zu prüfen und mit einer Stellungnahme zu versehen.
Rechnungsprüfung durch den Verwaltungsbeirat
Die Rechnungsprüfung ist eine zentrale Aufgabe des Verwaltungsbeirats der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Beirat muss die Abrechnung rechnerisch und sachlich prüfen, bevor diese in der Versammlung zur Abstimmung gestellt wird.
Protokollunterzeichnung durch Beiratsvorsitzenden
Der Vorsitzende des Beirats (oder sein Vertreter) hat nach § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG die Aufgabe, das Protokoll von den Eigentümerversammlungen mit zu unterschreiben
Kann der Verwaltungsbeirat eine Eigentümerversammlungen einberufen?
Auch kann der Beiratsvorsitzende oder sein Vertreter eine Eigentümerversammlung einberufen, wenn es keinen Verwalter gibt oder sich dieser pflichtwidrig weigert, zu einer Versammlung zu laden (§ 24 Abs. 3 WEG).
Der Beiratsvorsitzende hat jedoch kein originäres Recht, eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Ruft der Vorsitzende trotzdem eine Eigentümerversammlung ein, ohne hierzu befugt zu sein, kann der WEG-Verwalter die Eigentümerversammlung verhindern.
Weitere Aufgabenbereiche für den Verwaltungsbeirat
Neben den oben genannten Aufgaben und Rechten können dem Beirat per Beschluss der Wohnungseigentümer zusätzlich weitere Aufgaben, Befugnisse und Vollmachten erteilt werden, zum Beispiel:
- Abschluss des Verwaltervertrags
- Erteilung von Aufträgen gemeinsam bzw. in Abstimmung mit der Verwaltung
- Mithilfe bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen.
Da die Eigentümer den Beirat nicht durch Beschluss zu Leistungen zwingen dürfen, kommt ein Auftrag erst zustande, wenn der Beirat die Übernahme akzeptiert hat.
Daher sollte sich der Beirat sich vorab informieren, ob es Beschlüsse über zusätzliche Aufgaben gibt, daraufhin kann er einen Auftrag annehmen oder ablehnen.
Der Verwaltungsbeirat ist nicht für pflichtgemäßes Verwalterhandeln verantwortlich
Der Verwaltungsbeirats soll den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützen, erwächst allerdings keine Pflicht der Beiratsmitglieder, dem WEG-Verwalter zur Einhaltung seiner Pflichten anzuhalten.
Unterlässt es der Beirat, den WEG-Verwalter darauf hinzuweisen, einen bestimmten Beschlussantrag auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung zu setzen, lässt sich hieraus keine Haftung der Beiratsmitglieder herleiten, so der BGH.
Quelle: Haufe Online Redaktion
genannten Aufgaben und Rechten können dem Beirat per Beschluss der Wohnungseigentümer zusätzlich weitere Aufgaben, Befugnisse und Vollmachten erteilt werden, zum Beispiel:
- Abschluss des Verwaltervertrags
- Erteilung von Aufträgen gemeinsam bzw. in Abstimmung mit der Verwaltung
- Mithilfe bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen.
Da die Eigentümer den Beirat nicht durch Beschluss zu Leistungen zwingen dürfen, kommt ein Auftrag erst zustande, wenn der Beirat die Übernahme akzeptiert hat.
Daher sollte sich der Beirat sich vorab informieren, ob es Beschlüsse über zusätzliche Aufgaben gibt, daraufhin kann er einen Auftrag annehmen oder ablehnen.
Der Verwaltungsbeirat ist nicht für pflichtgemäßes Verwalterhandeln verantwortlich
Der Verwaltungsbeirats soll den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützen, erwächst allerdings keine Pflicht der Beiratsmitglieder, dem WEG-Verwalter zur Einhaltung seiner Pflichten anzuhalten.
Unterlässt es der Beirat, den WEG-Verwalter darauf hinzuweisen, einen bestimmten Beschlussantrag auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung zu setzen, lässt sich hieraus keine Haftung der Beiratsmitglieder herleiten, so der BGH.
Quelle: Haufe Online Redaktion